
Causal gesprochen
Geht es hart auf hart, dann sollte man sich auf einen E-Mail Disclaimer nicht verlassen.
Der klassische E-Mail Disclaimer gilt im günstigsten Fall der Abschreckung. Im ungünstigsten Fall macht sich der Absender lächerlich. Daher kann man sie auch als "Angstklauseln" bezeichnen.
Worum geht es?
Bei Juristen und Banken beliebt, aber inzwischen auch in vielen anderen Bereichen anzutreffen sind Klauseln, welche am Ende einer E-Mail darauf aufmerksam machen, dass die E-Mail vertrauliche Daten enthalten kann und der Empfänger bestimmte Dinge tun soll, wenn er die E-Mail versehentlich erhalten hat. Manchmal soll der Empfänger die E-Mail nur löschen, dann soll er den Absender über den Irrläufer verständigen und nicht nur die E-Mail löschen, sondern auch alle Anhänge. Manchmal bedankt man sich für derlei Artigkeiten, manchmal nicht. Zum Teil wird dem Empfänger auch das Lesen der E-Mail verboten, wenn er — aus Sicht des Senders — nicht der richtige Empfänger ist.
Zivilrechtliche Wirkung
Angestrebter Zweck derartiger E-Mail-Disclaimer ist es aber meistens, gerade jene Empfänger zu Handlungen und Unterlassungen zu verpflichten, an die E-Mail-Nachrichten irrtümlich gelangen und die gerade nicht Vertragspartner sind. Nicht-Vertragspartner können mit derartigen Disclaimem nicht wie ein Vertragspartner zu Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet werden (§ 863 ABGB), sodass gerade bei diesen die gewünschte Wirkung zivilrechtlich fraglich ist.
Telekommunikationsrechtliche Wirkung
Ein "mühsames" Ableiten von Ansprüchen aus dem Zivilrecht, um bei Nicht-Vertragspartnern Handlungs oder Unterlassungspflichten zu bewirken, ist nicht unbedingt nötig, da das Telekommunikationsgesetz eine - vermutlich wenigen geläufige - Schutzbestimmung enthält: Nach § 93 Abs 4 TKG 2003 dürfen, "wenn mittels einer Funkanlage, einer Telekommunikationsendeinrichtung oder mittels einer sonstigen technischen Einrichtung Nachrichten unbeabsichtigt empfangen werden, die für diese Funkanlage, diese Telekommunikationsendeinrichtung oder den Anwender der sonstigen Einrichtung nicht bestimmt sind, der Inhalt der Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfanges weder aufgezeichnet noch Unbefugten mitgeteilt oder für irgendwelche Zwecke verwertet werden und sind aufgezeichnete Nachrichten zu löschen oder auf andere Art zu vernichten. " Das TKG 2003 enthält somit eine klare Regelung, die Empfänger von unbeabsichtigten Nachrichten dazu verpflichtet, diese weder zu speichern, noch anderen mitzuteilen noch zu verwerten, sondern diese zu löschen. Da diese Bestimmung weder in Österreich noch im Ausland sehr bekanntsein dürfte, macht es Sinn - wenn man schon unbedingt einen E-Mail-Disclaimer verwenden möchte - in diesem auf § 93 Abs 4 TKG 2003 zu verweisen bzw diesen unter Hinweis auf dessen Text zu zitieren.
Strafrechtliche Wirkung
§ 120 Abs 2a StGB enthält - grob gesprochen - die im TKG 2003 "fehlende" Sanktionierung des § 93 Abs 4 TKG 2003 "Wer eine im Weg einer Telekommunikation übermittelte und nicht für ihn bestimmte Nachricht in der Absicht, sich oder einem anderen Unbefugten vom Inhalt dieser Nachricht Kenntnis zu verschaffen, aufzeichnet, einem anderen Unbefugten zugänglich macht oder veröffentlicht, ist, wenn die Tat nicht nach den vorstehenden Bestimmungen oder nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen. " Nach § 120 Abs 3 StGB ist das Delikt ein Ermächtigungsdelikt. Somit macht sich der Empfänger einer unbeabsichtigt zugegangenen E-Mail-Nachricht strafbar, wenn er diese bewusst speichert, um sie sich selbst oder einem anderen zugänglich zu machen, anstatt sie zu löschen.
Datenschutzrechtliche Wirkung
Manche E-Mail-Disclaimer enthalten Klauseln, laut denen der Sender der E-Mail der Nutzung oder Übermittlung seiner Daten für Werbezwecke oder für Markt- oder Meinungsforschung nach dem Datenschutzgesetz widerspricht. Da nach dem Zweckbindungsgrundsatz des § 6 Abs 1 Z 2 DSG 2000 Daten ohnehin für festgelegte eindeutige und rechtmäßige Zwecke ermittelt und nicht in mit diesen Zwecken unvereinbarer Weise weiterverwendet werden dürfen, scheint eine derartige Klausel zunächst überflüssig. Im Hinblick auf § 107 Abs 2TKG 2003 der es neuerdings zulässt, an bestehende Kunden, deren E-Mail-Adresse der Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Produktes oder einer Dienstleistung erhalten hat, zur Direktwerbung für eigene ähnliche Produkte oder Dienstleistungen Werbe-E-Mails zu senden, kann eine solche Klausel zum Ausschluss derartiger Werbesendungen schon im Vorhineinnach § 107 Abs 3TKG 2003 sinnvoll sein. Das selbe gilt in Hinblick auf § 107 Abs 4 TKG 2003, der im unternehmerischen Bereich nun überhaupt die Zusendung von E-Mail-Werbung zulässt, sofern in dieser ausdrücklich die Möglichkeit zum Widerspruch eingeräumt ist.
Letzte Änderung: 06.10.2011
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