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Die EU-Datenschutz-Grundverordnung bringt die Informationspflicht nach Artikel 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person).
Dies bedeutet, dass zum Zeitpunkt einer Datenerhebung von personenbezogenen Daten, der Dateneigentümer umfangreich darüber zu informieren ist, was zukünftig mit seinen Daten passiert.
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